Nachbarrecht

Nachbarrecht
Nạch|bar|recht, das <Pl. selten> (Rechtsspr.):
Gesamtheit der Vorschriften, die das Verfügungsrecht des Eigentümers über sein Grundstück im Interesse benachbarter Grundstückseigentümer beschränken.
Dazu:
nạch|bar|recht|lich <Adj.>.

* * *

Nachbar|recht,
 
im bürgerlichen Recht diejenigen Rechtssätze, die das Recht des Eigentümers, andere von jeder Einwirkung auf sein Grundstück auszuschließen, im Interesse benachbarter Grundstückseigentümer beschränken (v. a. §§ 906 ff. BGB), besonders die Bestimmungen über Immissionen, Überbau, Notweg, Grenzen und Grenzabstände. Vielfach gilt Landesrecht. Als besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet das »nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis« jeden Nachbarn, aus den Umständen der nachbarlichen Gegebenheiten heraus die gebotene und zumutbare Rücksicht auf die Nachbarschaft zu üben. Soweit das Nachbarrecht nicht gesetzlich geregelt ist, kann das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis bestehende Rechte beschränken oder Ansprüche auf bestimmtes Handeln oder Unterlassen geben.
 
Das österreichische Recht kennt ähnliche Grundsätze; es versteht unter Nachbarrecht die aus dem Verhältnis der Grundnachbarschaft entspringenden Eigentumsbeschränkungen (§§ 340-343, 364 ff. ABGB). - Auch das schweizerische Recht weist ähnliche Bestimmungen auf (Art. 679, 684-698 ZGB); doch bleiben den Kantonen wesentliche rechtliche Befugnisse.
 
Im öffentlichen Recht sind besonders die Vorschriften des Bauordnungsrechts mit nachbarschützenden Normen durchsetzt. Nach Landesrecht müssen in der Regel Baupläne den Eigentümern benachbarter Grundstücke vorgelegt werden, um ihnen Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren zu ermöglichen.
 
 
W. Dehner: N. im Bundesgebiet (ohne Bayern). Komm. (61982);
 
Nachbarschutz im Bau-, Umwelt- u. Zivilrecht. Planung, Genehmigung, Abwehr u. techn. Regelwerke, hg. v. N. Birkl, Losebl. (1987 ff.);
 J. Machunsky: Krieg der Gartenzwerge. Ein unterhaltsames N.-Lex. (Neuausg. 1992).

* * *

Nạch|bar|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): Gesamtheit der Vorschriften, die das Verfügungsrecht des Eigentümers über sein Grundstück im Interesse benachbarter Grundstückseigentümer beschränken.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Nachbarrecht — Nachbarrecht, Vorschriften, denen das Eigentum an Grundstücken im privatwirtschaftlichen Interesse des Nachbarn unterworfen ist. Es enthält insonderheit Bestimmungen über den Überbau, die Zufuhr, Abmarkungspflicht, Grenzanlagen, Grenzbaum,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nachbarrecht — Nachbarrecht, der volle Besitz der Gemeindebürgerrechte in einem Dorfe …   Herders Conversations-Lexikon

  • Nachbarrecht — Das Nachbarrecht ist Teil des Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die… …   Deutsch Wikipedia

  • Nachbarrecht, das — Das Nachbarrêcht, des es, plur. die e. 1) Ein Recht, welches jemanden in Ansehung seines Nachbars und dessen Eigenthumes zuständig ist. Z.B. daß, wenn jemand sein Haus verkaufen will, der Nachbar das Näherrecht oder den Vorkauf hat. 2) Das Recht …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Nachbarrecht — Eigentumsrecht des Nachbarn, geregelt in §§ 906 ff. BGB und im Landesrecht. Neben diesem privaten N. ist das öffentliche N. (z.B. öffentliches Baurecht) zu beachten …   Lexikon der Economics

  • Nachbarrecht — Nạch|bar|recht …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Überbau (Nachbarrecht) — Als Überbau bezeichnet man im deutschen Nachbarrecht ein Gebäude, das über die Grenze zum Nachbargrundstück hinaus ragt, gleichgültig, ob dies unter, auf oder über der Erde geschieht. Liegt ein Überbau gemäß § 912 Abs. 1 BGB vor, also wurde… …   Deutsch Wikipedia

  • Überfall (Nachbarrecht) — Das Überfallsrecht ist im deutschen Nachbarrecht das Recht, „Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen“ (§ 911 BGB) als Eigentum an sich zu nehmen. Das Überfallsrecht ist ein Teil des… …   Deutsch Wikipedia

  • Überhang (Nachbarrecht) — Als Überhang (Anries)[1] im Sinne des Nachbarrechts bezeichnet man Wurzeln und Zweige, die über oder in ein Nachbargrundstück hineinreichen. Das Überhangsrecht untergliedert sich in Überhangsrecht (im engeren Sinne), Überfallsrecht, Kapprecht.… …   Deutsch Wikipedia

  • Abmarkung — ⇡ Nachbarrecht …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”