- Nachbarrecht
- Nạch|bar|recht, das <Pl. selten> (Rechtsspr.):Gesamtheit der Vorschriften, die das Verfügungsrecht des Eigentümers über sein Grundstück im Interesse benachbarter Grundstückseigentümer beschränken.Dazu:nạch|bar|recht|lich <Adj.>.
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Nachbar|recht,im bürgerlichen Recht diejenigen Rechtssätze, die das Recht des Eigentümers, andere von jeder Einwirkung auf sein Grundstück auszuschließen, im Interesse benachbarter Grundstückseigentümer beschränken (v. a. §§ 906 ff. BGB), besonders die Bestimmungen über Immissionen, Überbau, Notweg, Grenzen und Grenzabstände. Vielfach gilt Landesrecht. Als besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet das »nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis« jeden Nachbarn, aus den Umständen der nachbarlichen Gegebenheiten heraus die gebotene und zumutbare Rücksicht auf die Nachbarschaft zu üben. Soweit das Nachbarrecht nicht gesetzlich geregelt ist, kann das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis bestehende Rechte beschränken oder Ansprüche auf bestimmtes Handeln oder Unterlassen geben.Das österreichische Recht kennt ähnliche Grundsätze; es versteht unter Nachbarrecht die aus dem Verhältnis der Grundnachbarschaft entspringenden Eigentumsbeschränkungen (§§ 340-343, 364 ff. ABGB). - Auch das schweizerische Recht weist ähnliche Bestimmungen auf (Art. 679, 684-698 ZGB); doch bleiben den Kantonen wesentliche rechtliche Befugnisse.Im öffentlichen Recht sind besonders die Vorschriften des Bauordnungsrechts mit nachbarschützenden Normen durchsetzt. Nach Landesrecht müssen in der Regel Baupläne den Eigentümern benachbarter Grundstücke vorgelegt werden, um ihnen Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren zu ermöglichen.W. Dehner: N. im Bundesgebiet (ohne Bayern). Komm. (61982);Nachbarschutz im Bau-, Umwelt- u. Zivilrecht. Planung, Genehmigung, Abwehr u. techn. Regelwerke, hg. v. N. Birkl, Losebl. (1987 ff.);J. Machunsky: Krieg der Gartenzwerge. Ein unterhaltsames N.-Lex. (Neuausg. 1992).* * *
Nạch|bar|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): Gesamtheit der Vorschriften, die das Verfügungsrecht des Eigentümers über sein Grundstück im Interesse benachbarter Grundstückseigentümer beschränken.
Universal-Lexikon. 2012.